Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Technische Vorkehrungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für die Abfrageberechtigte oder den Abfrageberechtigten nur in der Art und in dem Umfang, wie in § 4 und § 6 vorgesehen, möglich sind.Die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtevidenz und die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz für die Abfrageberechtigte oder den Abfrageberechtigten nur in der Art und in dem Umfang, wie in Paragraph 4 und Paragraph 6, vorgesehen, möglich sind.
(2)Absatz 2,Für den Verbindungsaufbau zu der Gesamtevidenz dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus der Gesamtevidenz über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(3)Absatz 3,Zugriffe auf die Gesamtevidenz sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge programmtechnisch nicht möglich ist, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf die Gesamtevidenz und Verwendungsvorgänge überprüfbar machen.
(4)Absatz 4,Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten in der Gesamtevidenz sowie eine Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234731