Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
die individuelle Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen.
(3)Absatz 3,Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234732