Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
§ 12.Paragraph 12,
Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß Paragraph 7, (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,),
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234733