Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 03.06.2021 — BGBl. II Nr. 244/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute03.06.2021 BGBl. II Nr. 244/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.06.2021BGBl. II Nr. 244/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

2. Abschnitt
Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS

Abfragezweck

Paragraph 3,

Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph eins,) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der Paragraphen 4, 6 und 10 möglich sind.

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234724