Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst
hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;
hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234725