Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Art der Abfrage
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte
die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
die Gliederungsdarstellung der Datenarten
auswählt.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten.
(3)Absatz 3,Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234727