Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 03.06.2021 — BGBl. II Nr. 244/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute03.06.2021 BGBl. II Nr. 244/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.06.2021BGBl. II Nr. 244/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

3. Abschnitt
Datensicherheitsmaßnahmen

Abfrageberechtigte Personen

Paragraph 7,

Jede bzw. jeder Abfrageberechtigte hat der bzw. dem Verantwortlichen ausgewählte Personen, die an der betreffenden Institution (Bildungsdirektion oder IQS) tätig sind, zu benennen, denen die bzw. der Verantwortliche in Folge eine individuelle Abfrageberechtigung für die Gesamtevidenz einräumen kann. Die oder der Abfrageberechtigte ist in jedem Fall auf Antrag auch eine abfrageberechtigte Person.

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234728