Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Kündigung
Die Parteien können das vorliegende Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung kündigen. Diese Mitteilung wird zwei Monate nachdem die andere Partei sie erhalten hat wirksam.
Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt keine Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Kündigung ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234851