Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. III Nr. 76/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2021 BGBl. III Nr. 76/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2021,

Typ

Vertrag – Senegal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. III Nr. 76/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch elf

Inkrafttreten, Dauer und Abänderung

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten schriftlichen Mitteilung über die Erfüllung der notwendigen internen verfassungsrechtlichen Verfahren folgt.

Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird durch stillschweigen automatisch für weitere fünf Jahre verlängert, es sei denn, eine der Parteien setzt die andere zwei Monate vor Ablauf des Abkommens von ihrer Beendigungsabsicht in Kenntnis.

Die Parteien können das vorliegende Abkommen jederzeit durch ein gemeinsames Abkommen schriftlich abändern. Für die Inkraftsetzung der Änderungen gelten die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehen Bestimmungen.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu ordnungsgemäß Befugten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Dakar, am 15. Jänner 2020 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234852