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Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. III Nr. 81/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2021 BGBl. III Nr. 81/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, Nr. 2020/2053/EU, Euratom, ABl. Nr. L 424 vom 15.12.2020 – Eigenmittelbeschluss 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. III Nr. 81/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 11

Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates (11), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates (12), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates (13), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates (14), den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates (15), den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (16) oder auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss; Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang dieses Beschlusses.
  2. Absatz 2,Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom und die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung des Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage ergeben, bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2020 und bei der Berechnung der Finanzierung der Korrekturen zugunsten des Vereinigten Königreichs durch andere Mitgliedstaaten.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 20 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt.

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  1. Absatz 11,
    70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften Amtsblatt L 94 vom 28.4.1970, S. 19).
  2. Absatz 12,
    85/257/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften Amtsblatt L 128 vom 14.5.1985, S. 15).
  3. Absatz 13,
    Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften Amtsblatt L 185 vom 15.7.1988, S. 24).
  4. Absatz 14,
    94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt L 293 vom 12.11.1994, S. 9).
  5. Absatz 15,
    2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt L 253 vom 7.10.2000, S. 42).
  6. Absatz 16,
    2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011568

Dokumentnummer

NOR40235104