Rechtstracker.at

§ 11 BilDokV 2021

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. II Nr. 26/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute19.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 26/2026
§ 1101.09.202118.02.2026 BGBl. II Nr. 401/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. II Nr. 26/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 6

Text

Technische Verfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Bereitstellung von Personenstammdaten des Datenverbundes ist die Personenstammdatenschnittstelle des Bildungsportals, für die Bereitstellung von Bildungsdaten ist die Bildungsdatenschnittstelle des Datenverbundes zu verwenden.
  2. Absatz 2,Für Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 3, BilDokG 2020 ist im Bildungsportal ein geeignetes Erfassungstool bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Die Aktualisierung der Datensätze durch den Änderungsdienst des ZMR und des ZPR gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Datenübermittlungen nach Paragraph 6 a, Absatz 5, BilDokG 2020 sowie für Aktualisierungen zu Zwecken des Paragraph 6 d, BilDokG 2020.
  4. Absatz 4,Der Austausch von gesetzlich definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, BilDokG 2020 ist täglich durchzuführen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Bedarfes kann die Abfrage jedoch auch in längeren Intervallen durchgeführt werden. Aktuelle Daten zum laufenden Schuljahr sind spätestens ab der 4. Unterrichtswoche über die Schnittstelle an den Register- und Systemverbund im Wege der Once-Only Plattform gemäß Paragraph 6, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu übermitteln.

Schlagworte

Registerverbund

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276221