Rechtstracker.at

§ 12 BilDokV 2021

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. II Nr. 26/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute19.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 26/2026
§ 1201.09.202118.02.2026 BGBl. II Nr. 401/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. II Nr. 26/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

4. Unterabschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen

Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6 sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch eins zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch eins spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil römisch eins spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.
    Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Ziffer eins, einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40276222