Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 6zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 6
Text
Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch eins zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeitetenhinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres;
hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres,
hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Z 18 BilDokG 2020),Daten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
Daten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Z 20 BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil I dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres sowie
hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil III spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.hinsichtlich der bei der Teilnahme an der Sommerschule verarbeiteten Daten gemäß Anlage 1 Teil römisch drei spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Sommerschule.
(3)Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276218