Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Preismeldungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Unternehmen gemäß Abs. 5 haben wöchentlich den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:Unternehmen gemäß Absatz 5, haben wöchentlich den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:
Emmentaler (Industrieware),
Konsummilch (ESL und frische Konsummilch, 3,5 % Fett und darüber) und
Süßrahm (30 % Fett, mindestens 20 Kilogramm).
(2)Absatz 2,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:
Butter (in Packungen zu 250 Gramm),
Gouda (in Packungen bis 400 Gramm),
Edamer (in Packungen bis 400 Gramm),
Emmentaler (in Packungen bis 400 Gramm) und
Mozzarella (gerieben, aufgeschnitten oder im Ganzen, mit hohem Trockenmassegehalt, in Packungen bis 250 Gramm).
(3)Absatz 3,Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 500 Tonnen Butter gemäß Z 1 oder mindestens 500 Tonnen Käse gemäß Z 2 bis 5 verarbeiten, haben wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 500 Tonnen Butter gemäß Ziffer eins, oder mindestens 500 Tonnen Käse gemäß Ziffer 2 bis 5 verarbeiten, haben wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden:
Butter (Industrieware, ungesalzen, mindestens 5 Kilogramm),
Emmentaler (Industrieware),
Gouda (Industrieware) und
Mozzarella (Block, mindestens 9 Kilogramm).
(4)Absatz 4,Unternehmen gemäß Abs. 5 haben monatlich bis zum 8. des Folgemonats den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:Unternehmen gemäß Absatz 5, haben monatlich bis zum 8. des Folgemonats den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden:
Bergkäse (alle Fettstufen und Abpackgrößen),
Speisetopfen (alle Fettstufen und Abpackgrößen) und
Cottage Cheese (alle Fettstufen und Abpackgrößen).
(5)Absatz 5,Für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.Für die Meldungen gemäß Absatz eins und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235830