Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Auskunftspflichten und Übermittlung von Daten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA den geschätzten Auszahlungspreis für Milchlieferungen bis spätestens 22. des laufenden Monats bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten bekanntzugeben, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren Betriebsnummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.

Schlagworte

Milchleistungskontrolle

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235831