Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Geflügelfleisch
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge in Kilogramm und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
Filet von Masthühnern, frisch,
Keulen von Masthühnern, frisch und
Brust von Truthühnern, frisch.
(2)Absatz 2,Menge und Preis sind im Fall des Abs. 1 Z 1 getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.Menge und Preis sind im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.
(3)Absatz 3,Als Preis ist im Fall des Abs. 1 der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.Als Preis ist im Fall des Absatz eins, der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
(4)Absatz 4,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:
ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, grillfertig, lose und
Filet von Masthühnern, frisch.
(5)Absatz 5,Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mehr als 1 000 Tonnen Geflügelfleisch verarbeiten, haben wöchentlich für das zur Verarbeitung bestimmte Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:
ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch und
Filet von Masthühnern, frisch.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235838