Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten für Geflügelfleisch

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge in Kilogramm und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden:
    1. Ziffer eins
      ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
    2. Ziffer 2
      Filet von Masthühnern, frisch,
    3. Ziffer 3
      Keulen von Masthühnern, frisch und
    4. Ziffer 4
      Brust von Truthühnern, frisch.
  2. Absatz 2,Menge und Preis sind im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.
  3. Absatz 3,Als Preis ist im Fall des Absatz eins, der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
  4. Absatz 4,Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:
    1. Ziffer eins
      ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch, grillfertig, lose und
    2. Ziffer 2
      Filet von Masthühnern, frisch.
  5. Absatz 5,Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mehr als 1 000 Tonnen Geflügelfleisch verarbeiten, haben wöchentlich für das zur Verarbeitung bestimmte Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden:
    1. Ziffer eins
      ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65 %), frisch und
    2. Ziffer 2
      Filet von Masthühnern, frisch.

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235838