Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. Abschnitt
Meldepflichten im Sektor Zucker
Sektorspezifische Begriffsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Zuckerwirtschaftsjahr im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235844