Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 09.07.2021 — BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute09.07.2021 BGBl. II Nr. 312/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Agrarmarkttransparenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.07.2021BGBl. II Nr. 312/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung und Anerkennung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Jedes Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich hat bei der AMA den Antrag auf Zulassung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung hat eine Beschreibung der Betriebsverhältnisse zu enthalten.
  2. Absatz 2,Ein Verkäuferverband oder eine Gruppe von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs römisch zwei Teil römisch zwei Abschnitt A Ziffer 6, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, mit Sitz in Österreich ist auf dessen Antrag anzuerkennen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, deren Mitgliederanzahl mindestens 15 % jener Zuckerrübenerzeuger umfasst, die
    1. Ziffer eins
      über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsnummer und Zuckerrübenanbauflächen in Österreich verfügen und
    2. Ziffer 2
      im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Zuckerrüben angebaut und einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance, Amtsblatt Nummer L 181 vom 20.06.2014 Seite 48, gestellt haben.
    Sind Zusammenschlüsse von Zuckerrübenerzeugern Mitglied eines Verkäuferverbandes, so wird die Anzahl der Zuckerrübenerzeuger in diesen Zusammenschlüssen bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl zugrunde gelegt. Ein Zuckerrübenerzeuger oder ein Zusammenschluss von Zuckerrübenerzeugern darf nur Mitglied in einem Verkäuferverband sein. Dem Antrag sind die entsprechende Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie ein Mitgliederverzeichnis beizulegen.
  3. Absatz 3,Vertragspartner von Branchenvereinbarungen im Wirtschaftsjahr 2016 aus 2017, gelten als anerkannte Verkäuferverbände gemäß Absatz 2, oder als zugelassene Unternehmen gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Die Anerkennung oder die Zulassung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht mehr erfüllt sind.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235845