Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Monatsmeldung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben monatlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:Erstankäufer (Paragraph 37, Ziffer 3,), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben monatlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:
Einlegegurken (inklusive Schälgurken),
Gurken, jeweils untergliedert nach Feldgurken und Schlangengurken,
Kartoffel, jeweils untergliedert nach Heurige (Frühkartoffel), und Speisekartoffel,
Kraut, jeweils untergliedert nach weiß und rot,
Paprika, jeweils untergliedert nach Block grün, Block bunt und spitz,
Tomaten, jeweils untergliedert nach Cherry-oder Cocktailtomaten, Traubentomaten und Tomaten rund (lose),
Zwiebel, jeweils untergliedert nach gelb, rot und Bundzwiebel.
Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben fürErstankäufer (Paragraph 37, Ziffer 3,), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben für
monatlich mit Stichtag zum Monatsersten jeweils die eingelagerte Menge auf Basis des Einlagerungsgewichts zu melden. Die Meldung hat getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion zu erfolgen. Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235859