Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
7. Abschnitt
Meldepflichten in anderen Sektoren
Meldepflichten Hopfen
§ 40.Paragraph 40,
Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden:
die Anzahl der hopfenerzeugenden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft,
die mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar,
die Erntemenge, ausgedrückt in Tonnen,
den Ab-Hof-Preis, ausgedrückt je Kilogramm Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne solcher Verträge, verkauft wurde sowie
die Erzeugung alphasäurereicher Sorten, ausgedrückt in Tonnen, und den durchschnittlichen Alphasäuregehalt, ausgedrückt in Prozent.
Schlagworte
Bitterhopfensorte
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235860