Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
8. Abschnitt
Sonstige Meldepflichten
Meldungen betreffend Vereinbarungen und Beschlüsse
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im AnlassfallDie Personengruppierungen, die in auf Basis des Artikel 222, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall
die zur Marktstabilisierung getroffenen Vereinbarungen und Beschlüsse und
die tatsächlich von diesen Vereinbarungen und Beschlüssen erfasste Erzeugungsmenge
zu melden.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.Die gemäß Absatz eins, erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235861