Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufzeichnungspflichten
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235862