Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachgespräch
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
professionelle Gesprächsführung.
(4)Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten dauern (Richtzeit). Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236596