Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:
Er/sie hat
eine Betonmischung nach Rezeptur herzustellen.
eine betonierfertige Schalung herzustellen inklusive
der Anfertigung von Schalungsteilen,
der Einbringung einer Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen und
der Behandlung der Schalung mit Trennmitteln.
Beton in eine fertige Schalung einzubringen und zu verdichten sowie nachzubehandeln.
qualitätssichernde Untersuchungen an fehlerhaften Betonfertigteilen durchzuführen und Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
fachlich richtiger Umgang mit den Ausgangsstoffen und Werkstoffen,
fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Schlagworte
Verankerungsteil
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236595