Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 333/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 333/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 333/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:

    Er/sie hat

    1. Ziffer eins
      eine Betonmischung nach Rezeptur herzustellen.
    2. Ziffer 2
      eine betonierfertige Schalung herzustellen inklusive
      1. Litera a
        der Anfertigung von Schalungsteilen,
      2. Litera b
        der Einbringung einer Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen und
      3. Litera c
        der Behandlung der Schalung mit Trennmitteln.
    3. Ziffer 3
      Beton in eine fertige Schalung einzubringen und zu verdichten sowie nachzubehandeln.
    4. Ziffer 4
      qualitätssichernde Untersuchungen an fehlerhaften Betonfertigteilen durchzuführen und Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
    2. Ziffer 2
      fachlich richtiger Umgang mit den Ausgangsstoffen und Werkstoffen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      richtige Berechnungen,
    5. Ziffer 5
      fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Schlagworte

Verankerungsteil

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236595