Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 333/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 333/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 333/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9 und 11,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11,

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011613

Dokumentnummer

NOR40236598