Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 333/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 192/2009, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2009,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2009,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2009,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236599