Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arzneimittel und Chemikalien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben unter Einbeziehung der branchen- und betriebsüblicher Produktbezeichnungen, Nomenklatur, Maß- und Mengeneinheiten sowie der Anwendung von Fachausdrücken zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die zur Prüfung antretende Person hat
Aufgaben zu Anwendung, Wirkung, Inhaltstoffen, Darreichungsformen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Gegenanzeigen, Dosierung und Zubereitung von Arzneimitteln (insbesondere Heilkräuter) und Arzneimittelspezialitäten zu bearbeiten und dabei einschlägige Abgabevorschriften sowie spezifische Krankheitsbilder zu berücksichtigen.
Aufgaben zu Anwendung, Wirkung und Gefahren von Chemikalien und Pflanzenschutzmittel zu bearbeiten und dabei die jeweiligen Vorschriften sowie GHS-Gefahrensymbolen sowie H- und P-Sätze zu berücksichtigen.
eine für das Verdünnen flüssiger Substanzen erforderliche Mischungsrechnung durchzuführen.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(5)Absatz 5,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236774