Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 335/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 335/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 335/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gesundheit, Ernährung und Kosmetik

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Litera a
      Aufgaben zu Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Lebensmitteln für die gesunde Ernährung und für spezielle Gruppen sowie Nahrungsergänzungsmitteln zu bearbeiten und dabei einschlägige Vorschriften zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Aufgaben zu Produkten der Kosmetik- und Körperpflege zu bearbeiten und dabei wichtige Anwendungsgebiete, Inhaltsstoffe, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Aufgaben zu Medizinprodukten zu bearbeiten und dabei die freie Medizinprodukteverordnung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      fachliche Richtigkeit und
    2. Litera b
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  4. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 70 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Kosmetikpflege

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011620

Dokumentnummer

NOR40236775