Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gesundheit, Ernährung und Kosmetik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Die zur Prüfung antretende Person hat
Aufgaben zu Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Lebensmitteln für die gesunde Ernährung und für spezielle Gruppen sowie Nahrungsergänzungsmitteln zu bearbeiten und dabei einschlägige Vorschriften zu berücksichtigen.
Aufgaben zu Produkten der Kosmetik- und Körperpflege zu bearbeiten und dabei wichtige Anwendungsgebiete, Inhaltsstoffe, Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Aufgaben zu Medizinprodukten zu bearbeiten und dabei die freie Medizinprodukteverordnung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 70 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Kosmetikpflege
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236775