Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Labortechnologie
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Labortechnologie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2)Absatz 2,Im praktischen Teil hat die Prüfungskommission der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person eine labortechnische Aufgabe zu stellen. Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat
eine magistrale Anfertigung oder eine apothekenübliche Arzneiform unter Berücksichtigung geeigneter Arbeitsschritte herzustellen,
entsprechend notwendige Vorbereitungsarbeiten durchzuführen,
ein Herstellungsprotokoll zu erstellen und
die Abfüllung/Abpackung und Etikettierung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Der praktische Teil ist von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung des praktischen Teils sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit (fachlich richtiger Umgang mit Ausgangsstoffen, fachgerechte Umsetzung, rationeller Arbeitsablauf etc.),
hygienische Arbeitsweise und
Ausführung des Endprodukts (Qualität, Menge etc.).
(5)Absatz 5,Der praktische Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 30 Minuten dauern. Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.
(6)Absatz 6,Der mündliche Teil hat sich ausgehend vom praktischen Teil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit und
selbstständige Lösungsfindung.
(8)Absatz 8,Der mündliche Teil soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237031