Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verkaufspraxis in der Apotheke
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen eines simulierten Gesprächs, dass sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, ist die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Das Gespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
Abwicklung eines Umtauschs,
Besorgung nicht lagernder Ware (Import),
Lieferverzug bei einem Artikel und
Behandlung von Reklamationen bzw. Beschwerden.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
selbstständige Lösungsfindung und
professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
(4)Absatz 4,Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237032