Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 337/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 337/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 337/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verkaufspraxis in der Apotheke

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines simulierten Gesprächs, dass sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, ist die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Das Gespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Abwicklung eines Umtauschs,
    2. Ziffer 2
      Besorgung nicht lagernder Ware (Import),
    3. Ziffer 3
      Lieferverzug bei einem Artikel und
    4. Ziffer 4
      Behandlung von Reklamationen bzw. Beschwerden.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      selbstständige Lösungsfindung und
    3. Ziffer 3
      professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.
  4. Absatz 4,Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237032