Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 337/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14.Paragraph 14,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Drogist/in (BGBl. II Nr. 142/2011) oder Drogist/Drogistin (BGBl. II Nr. 335/2021) kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Labortechnologie und Verkaufspraxis in der Apotheke. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 8, 11, 12 und 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Drogist/in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011,) oder Drogist/Drogistin Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2021,) kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Labortechnologie und Verkaufspraxis in der Apotheke. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraphen 8, 11, 12 und 13,
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237034