Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. II Nr. 337/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.08.2021 BGBl. II Nr. 337/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. II Nr. 337/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit 1. August 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 14 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2014,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 4 bis 14 der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2014,, treten Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 2014,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237035