Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Werkzeuge und Materialien,
Vergolden, Metallisieren und Gestalten,
Objektidentifikation, Befundung und Analyse,
Konservieren und Restaurieren,
Pflege und Objektsicherung,
Sicherung, Montage, Transport und Lagerung,
Zusammenarbeit und Beratung,
Angebote, Ausschreibungen und Dokumentationen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237047