Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat eine Zeichnung eines Objektes oder architektonischen Elementes (zB eine Ergänzung) anzufertigen und eine Kartierung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237048