Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Allgemeine Informationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:
Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
die Rechte und Pflichten
des Versicherungsunternehmens,
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses); die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von § 135c Abs. 4 VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von Paragraph 135 c, Absatz 4, VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre undeine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.
(2)Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.
Schlagworte
Telefonnummer, Anwartschaftsberechtigter, Anwartschaftsberechtigte
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237202