Rechtstracker.at

§ 3 BKV-InfoV 2021

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 356/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2022 BGBl. II Nr. 356/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 356/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKV-InfoV 2021

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 3,

Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. Ziffer 3
    die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung;
  4. Ziffer 4
    den Leistungsumfang, insbesondere
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alterspension und die Berechnungs-modalität, aus der sich die Höhe der Alterspension ergibt,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und die Be-rechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt, sowie die Bedingungen, bei denen der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erlischt,
    3. Litera c
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen und die Berechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenleistungen ergibt, sowie die Bedingungen, bei den der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erlischt,
    4. Litera d
      die Ansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles sowie
    5. Litera e
      unter welchen Bedingungen Leistungen abgefunden werden können;
  5. Ziffer 5
    die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
  6. Ziffer 6
    die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen;
  7. Ziffer 7
    die Adressen der Internetseiten des Versicherungsunternehmens, sofern dort auch Informationen für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden, und wo gegebenenfalls weitere Informationen erhältlich sind.

Schlagworte

Telefonnummer

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20011630

Dokumentnummer

NOR40237203