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Art. 5

Fassungen
ab 16.07.2021 — BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.07.2021 BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.07.2021BGBl. I Nr. 173/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Controllingausschuss

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien richten zur Begleitung des Vorhabens einen Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Vertragspartei ernannt werden, ein. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und das Bundesministerium für Finanzen ernannt.
  2. Absatz 2,Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,
    2. Ziffer 2
      die Auslegung dieser Vereinbarung,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,
    4. Ziffer 4
      die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten (Artikel 6,) sowie
    5. Ziffer 5
      die Einrichtung eines Berichtswesens.
  3. Absatz 3,Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn je Vertragspartei mindestens ein von dieser nominiertes Mitglied anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei sämtlichen Streitigkeiten zunächst den Controllingausschuss zu befassen und sich redlich zu bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
  5. Absatz 5,In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende aus seinen Reihen zu wählen.
  6. Absatz 6,Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten der Vereinbarung mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch das Land Oberösterreich zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Der Controllingausschuss kann zu den Sitzungen auch Auskunftspersonen beiziehen.
  8. Absatz 8,Das Land Oberösterreich wird dafür sorgen, dass dem Controllingausschuss mindestens einmal jährlich in Form einer zusammenfassenden Präsentation über den Planungsfortschritt (Begründungen für allfällige Plan-/Istabweichungen) berichtet wird.
  9. Absatz 9,Darüber hinaus wird das Land Oberösterreich dafür sorgen, dass der Bund laufend informiert wird und zwei Mal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über den Planungsfortschritt erhält.

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237582