Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 16.07.2021 — BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.07.2021 BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.07.2021BGBl. I Nr. 173/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Finanzierung

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten der Planungen gemäß Artikel 3, werden vom Bund und vom Land Oberösterreich in der Höhe von jeweils 50 % getragen. Auf Basis der Gesamtkosten der Planungen ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung (Werte jeweils in Mio. €, gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):

Jahr

Vor-projekt

Einreich-projekt

Gesamtkosten Planung

Bund

Bund %

Land

Land %

Finanzierungsbeitrag

2021

0,5

0,0

0,5

0,3

50

0,3

50

2022

0,6

3,0

3,5

1,8

50

1,8

50

2023

0,7

6,0

6,8

3,4

50

3,4

50

2024

0,0

6,2

6,2

3,1

50

3,1

50

2025

0,0

6,3

6,3

3,2

50

3,2

50

2026

0,0

3,2

3,2

1,6

50

1,6

50

 

1,8

24,7

26,5

13,3

50

13,3

50

  1. Absatz 2,Der Bund hat seinen Finanzierungsbeitrag unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2021 bis 2026 vorgesehenen Planungen beginnend mit 2021 in jährlichen Akontierungsraten an das Land Oberösterreich zu leisten.
  2. Absatz 3,Das Land Oberösterreich hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt bzw. die betragliche Höhe des geplanten eigenen jährlichen Finanzierungsbeitrages. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.
  3. Absatz 4,Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90 % der vom Land Oberösterreich angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.
  4. Absatz 5,Bei Vorlage der Schlussrechnung hat das Land Oberösterreich die Höhe seines eigenen geleisteten Finanzierungsbeitrages nachzuweisen. Der noch offene Finanzierungsbeitrag des Bundes richtet sich nach der Höhe des geleisteten Finanzierungsbeitrages des Landes sowie der gemäß Absatz eins, zugesagten Gesamtfinanzierung und ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an das Land Oberösterreich zu leisten.
  5. Absatz 6,Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Absatz eins, zugesagte Gesamtfinanzierung darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringern sich die Finanzierungsbeiträge aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung der Finanzierungsmittel des Bundes zur Folge.

Schlagworte

Unterzahlung

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237581