Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 173/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 3
Kosten
(1)Absatz eins,Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):
in Mio. € | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | SUMME |
Planungen Vorprojekt | 0,5 | 0,6 | 0,7 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 1,8 |
Planungen Einreichprojekt | 0,0 | 3,0 | 6,0 | 6,2 | 6,3 | 3,2 | 24,7 |
Planungen Gesamtkosten | 0,5 | 3,5 | 6,8 | 6,2 | 6,3 | 3,2 | 26,5 |
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(2)Absatz 2,Die Gesamtkosten der Planungen nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.Die Gesamtkosten der Planungen nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
(3)Absatz 3,Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der Planungen in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der Planungen in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Dokumentnummer
NOR40237580