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Art. 3

Fassungen
ab 16.07.2021 — BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.07.2021 BGBl. I Nr. 173/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Planung der Stadtregionalbahnprojekte Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.07.2021BGBl. I Nr. 173/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Kosten

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar (gerundet auf eine Dezimalstelle, genaue Kostenangaben siehe Anlage 3):

in Mio. €

2021

2022

2023

2024

2025

2026

SUMME

Planungen Vorprojekt

0,5

0,6

0,7

0,0

0,0

0,0

1,8

Planungen Einreichprojekt

0,0

3,0

6,0

6,2

6,3

3,2

24,7

Planungen Gesamtkosten

0,5

3,5

6,8

6,2

6,3

3,2

26,5

  1. Absatz 2,Die Gesamtkosten der Planungen nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
  2. Absatz 3,Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten der Planungen in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

Im RIS seit

30.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

20011643

Dokumentnummer

NOR40237580