Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anlage 1: SCHILDER
1.1. VERBOTSZEICHEN Eigenmerkmale:
Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.2. WARNZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.3. GEBOTSZEICHEN Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.4. RETTUNGSZEICHEN Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260335