Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN, Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN
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Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise – Angaben |
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr – Alarm | Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung EvakuierungHalt, Stillstand,, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht ÜberprüfungAchtung, Vorsicht, Überprüfung |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
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Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237627