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§ 4 LF-KennV

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 376/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 376/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 376/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
    2. Ziffer 2
      zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

Schlagworte

Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237618