Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Schlagworte
Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237618