Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den §§ 2 oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwendet werden.Ziffer 3, und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den Paragraphen 2, oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) verwendet werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3)Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anlage 2 verwendet werden oder
dem Muster in Anlage 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4)Absatz 4,Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht
am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237619