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§ 5 LF-KennV

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 376/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 376/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 376/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
    2. Ziffer 2
      möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
    3. Ziffer 3
      die Eigenmerkmale laut Anlage 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
    4. Ziffer 4
      sofern sie eine der in Anlage 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
    Ziffer 3, und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach den Paragraphen 2, oder 3 Gefahrenpiktogramme nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) verwendet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anlage 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
  3. Absatz 3,Sicherheitsfarben müssen
    1. Ziffer eins
      entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anlage 2 verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      dem Muster in Anlage 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
  4. Absatz 4,Werden Schilder, Aufkleber oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese
    1. Ziffer eins
      eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
    2. Ziffer 2
      phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht
    3. Ziffer 3
      am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
    4. Ziffer 4
      entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237619