Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2)Absatz 2,Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
Schlagworte
Leuchtzeichen, Schallzeichen
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237620