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§ 7 LF-KennV

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 376/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 376/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 376/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-KennV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anlage 2 entspricht,
    2. Ziffer 2
      deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
    3. Ziffer 3
      bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
    4. Ziffer 4
      die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
    5. Ziffer 5
      bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  2. Absatz 2,Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
    1. Ziffer eins
      deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
    2. Ziffer 2
      die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
    3. Ziffer 3
      die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,
    4. Ziffer 4
      die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
    5. Ziffer 5
      bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
  3. Absatz 3,Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

Schlagworte

Impulsintervall, Leuchtzeichen

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011646

Dokumentnummer

NOR40237621