Rechtstracker.at

§ 10 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Prüfung nach Aufstellung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Kräne,
    2. Ziffer 2
      sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
    5. Ziffer 5
      Befahr- und Rettungseinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      mechanische Leitern,
    7. Ziffer 7
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  2. Absatz 2,Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
    1. Ziffer eins
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
    2. Ziffer 2
      nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
    3. Ziffer 3
      bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
  3. Absatz 3,Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Absatz 2, sind geeignete fachkundige Personen (Paragraph 2, Absatz 3,) heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben,
    2. Ziffer 2
      fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
  5. Absatz 5,Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Schlagworte

Befahreinrichtung, Funktionskontrolle

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237659