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§ 11 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Prüfbefund, Prüfplan

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Abnahmeprüfungen,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
    4. Ziffer 4
      Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
    5. Ziffer 5
      Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
    6. Ziffer 6
      Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),
    7. Ziffer 7
      Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
    8. Ziffer 8
      Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.
  2. Absatz 2,Der Prüfbefund muss beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Prüfdatum,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    3. Ziffer 3
      Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
    4. Ziffer 4
      Ergebnis der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Prüfinhalte.
  3. Absatz 3,Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.
  4. Absatz 4,Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. Ziffer eins
      das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. Ziffer 2
      eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
    3. Ziffer 3
      unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. Ziffer 4
      an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
  5. Absatz 5,Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mittels Arbeitskörben (z. B. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben),
    2. Ziffer 2
      Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder von Lasten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237660