Rechtstracker.at

§ 62 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 62 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
    2. Ziffer 2
      Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
    3. Ziffer 3
      Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
  2. Absatz 2,Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
    2. Ziffer 2
      Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

Schlagworte

Schweißanlage

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237711