Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.
(2)Absatz 2,Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR40237711