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§ 61 LF-AM-VO

Fassungen
ab 01.09.2021 — BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute01.09.2021 BGBl. II Nr. 377/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. II Nr. 377/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kompressoren

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.
  2. Absatz 2,Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Absatz eins, dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins, und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969,, anzuwenden.

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237710