Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.2021 BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. III Nr. 124/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 14 – Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen

  1. Ziffer eins
    Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Ausschuss. Er kann insbesondere
    1. Litera a
      die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa notwendige Änderungen prüfen;
    2. Litera b
      mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und gegebenenfalls Informationen austauschen;
    3. Litera c
      den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Maßnahmen zu dessen Durchführung empfehlen;
    4. Litera d
      die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen;
    5. Litera e
      dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten;
    6. Litera f
      Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unterbreiten;
    7. Litera g
      die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten erleichtern.
  2. Ziffer 2
    Der Ausschuss überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen.
  3. Ziffer 3
    Der Ausschuss erhebt außerdem die nach Artikel 12 von den Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. Insbesondere kann der Ausschuss jeden Vertragsstaat über die Benennung einer neuen nationalen Fußballinformationsstelle (NFIP) unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten.
  4. Ziffer 4
    In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss auf eigene Initiative Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237766